Newsletter – Archiv

Hier sind die wichtigsten Newsletter der letzten Jahre 2026-21 aufgelistet.

Info Nr. 43-2026: Kommunalsteuerprüfung – Vorschlagsliste für Prüfplan 2027

Die Gemeinden haben auch heuer wieder die Möglichkeit, eine Vorschlagsliste mit zu prüfenden Unternehmen für den Prüfplan 2027 bekannt zu geben, und zwar für
Gemeinden bis 10.000 EW max. 5 Unternehmen und

Gemeinden über 10.000 EW max. 10 Unternehmen

Bei Bekanntgabe der Prüfungswünsche sollte Folgendes beachtet werden: der Prüfungszeitraum soll mindestens 3 Jahre umfassen (außer mit Begründung, das laufende Jahr wird nicht überpfrüft, Beachtung der Verjährungsbestimmungen bei der Einmeldung des Prüfungszeitraums, Anführung von Gründen für die Auswahl – ansonsten können die Vorschläge nicht berücksichtigt werden. 

Folgende Punkte wurden vom BMF/der ÖGK in den letzten Jahren beanstandet und sollten von den Gemeinden beachtet werden: Es sollen keine Unternehmen enthalten sein, die in einen Konzern eingebunden sind (zb Post, Spar, Billa, DM ua), der Firmenwortlaut soll auch tatsächlich dem Wortlaut laut Firmenbuch entsprechen, die Gemeinden sollen sicherstellen, dass keine Unternehmungen mehr aufgenommen werden, die bereits geprüft wurden. 

Downloads  |  KommSt Prüfliste 2027

Info Nr. 33-2026: Sachkundenachweis nach dem Tierschutzgesetz

Ergänzend zum Schreiben der Direktion Soziales und Gesundheit – das der Vollständigkeit  halber samt Informationsblatt nochmal angefügt ist – dürfen wir ausführen:Die neuen Regeln des Tierschutzgesetzes sind seit 1. Juli 2026 in Kraft. Die Gemeinden sind für die Vollziehung des Tierschutzgesetzes nicht zuständig. Das heißt, dass das Informationsblatt den Gemeinden rein informativ übermittelt wurde. Auf die Vollziehung des Oö. Hundehaltegesetzes 2024 hat die Änderung des Tierschutzgesetzes keine Auswirkungen.Hinsichtlich Oö. Hundehaltegesetz 2024 – das die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen haben – hat sich nichts geändert. Die Einhaltung der Vorgaben durch das Tierschutzgesetz sind von der Gemeinde nicht zu prüfen. Bei Fragen zum Tierschutzgesetz können die Bürgerinnen und Bürger an die Bezirksverwaltungsbehörden verwiesen werden.

Downloads  |  Information BH und Magistrate |  Information Sachkundenachweis

Hotline-Info Nr. 31-2026: 1. Halbjahr 2026

Im Anhang übermitteln wir Ihnen die Hotline-Info des 1. Halbjahres 2026 zu folgenden Themen:

  •  Gesetzesvorhaben: Budgetbegleitgesetz 2027-2028
  • Aktuelle Judikatur
  • BMF-Auskünfte

Downloads  |  Hotline-Info 1. Halbjahr 2026 |  Hotline-Info 1. Halbjahr 2026

Info Nr. 21-2026: Gemeindearzttarife ab 1.4.2026

Valorisierung der Gemeindearzttarife

Aufgrund der Vereinbarung mit der Ärztekammer gelten ab 1. April folgende Tarife:

Totenbeschau

  • werktags in der Zeit von 07.00 – 19.00 Uhr: € 223,87 (bisher € 216,09)
  • werktags von 19:00 – 07:00 Uhr und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von 07:00 – 19:00 Uhr: € 335,81 (bisher € 324,14)
  • an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von 19.00 – 07.00 Uhr: € 447,74 (bisher € 432,18)

Sachverständigentätigkeiten, Schuluntersuchungen und Einstellungsuntersuchungen: € 190,00 pro Stunde

Zu diesen Tarifen kommt das amtliche Kilometergeld mit € 0,50 pro gefahrenem Kilometer.

Info Nr. 19-2026: ERGÄNZUNG Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz – Berichtspflichten

Sehr geehrte Damen und Herren,

ergänzend zur @-Info Nr. 19 betreffend der Berichtspflicht lt. Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz übermitteln wir folgende Informationen des Bundesministeriums für Justiz:

Eine Meldepflicht besteht für die Beschaffung von Straßenfahrzeugen der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3 im sogenannten Oberschwellenbereich.

Der maßgebliche Schwellenwert (§ 12 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018) betrug im ersten Bezugszeitraum

  • bis zum 31.12.2021 EUR 214.000,
  • vom 1.1.2022 bis zum 31.12.2023 EUR 215.000 und
  • vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2025 EUR 221.000.

Für die Beurteilung der meldepflichtigen Straßenfahrzeuge ist die jeweilige Klasse ausschlaggebend (Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3). Diese Information findet sich im jeweiligen Zulassungsschein.

Folgende Fahrzeuge sind von der Meldepflicht ausgenommen:

  • Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge im Sinn der Verordnung (EU) 167/2013 sind gemäß § 4 Z 1 SFBG iVm Art. 2 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2018/858 vom Anwendungsbereich des SFBG ausgenommen. Insbesondere land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern der Klasse T (sog. „Traktoren“) fallen daher nicht in den Anwendungsbereich des SFBG.
  • Ebenfalls gemäß § 4 Z 1 SFBG iVm Art. 2 Abs. 3 lit. b VO (EU) 2018/858 vom Geltungsbereich des SFBG ausgenommen sind Fahrzeuge, die für den Einsatz durch den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräfte konstruiert und gebaut wurden oder dafür angepasst wurden.

Sofern es sich um Straßenfahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3 handelt und der geschätzte Auftragswert die oben genannten Schwellenwerte übersteigt, sind diese Straßenfahrzeuge Gegenstand der Meldepflicht.

Info Nr. 19-2026: Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz – Berichtspflichten 

Die EU-Richtlinie (Clean-Vehicles Directive) und in weiterer Folge das Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz (SFBG) enthalten nicht nur verbindliche Beschaffungsquoten für „saubere Fahrzeuge“ innerhalb bestimmter Zeiträume (Bezugszeiträume), sondern auch diesbezüglich Meldepflichten für öffentliche Auftraggeber.

Ergänzend zu den Erlässen der Aufsichtsbehörde vom 8.8.2025 (vgl. Gemnet Link Statistische Verpflichtungen im Bundesvergabegesetz 2018 und im Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz; Login-Möglichkeiten für das elektronische Einmeldetool – Oö. Gemeindeinformationen im Behördennetzwerk) und vom 16.1.2026 (vgl. Gemnet Link Vergaberecht; Statistische Berichtspflichten gemäß § 7 iVm Anhang III Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz und SFBG-Einmeldeverordnung; zentrale elektronische Einmeldung – Rundschreiben – Oö. Gemeindeinformationen im Behördennetzwerk) möchten wir nochmals auf diese Berichtspflicht hinweisen.

Nachdem der erste Bezugszeitraum (03.08.2021 bis 31.12.2025) Ende 2025 endete, ist jeder öffentliche Auftraggeber, der in diesem Zeitraum Straßenfahrzeuge beschafft bzw. eingesetzt hat, angehalten, einen Bericht zu erstatten. Wichtig ist, dass nicht alle Fahrzeuge dem Gesetz unterliegen (nähere Informationen hierzu siehe zB Punkt „Ausnahmen“ im Informationsschreiben des Österreichischen Gemeindebundes oder auch in den FAQs des Bundesministeriums für Justiz).

Grundlage für die Berichtspflicht durch Gemeinden ist die im Sommer erlassene Einmeldeverordnung (BGBl. II 88/2025), die die Auftraggeber verpflichtet, direkt in ein zentrales Register einzumelden. Eine Einmeldung ist ausschließlich über das auf JustizOnline (https://justizonline.gv.at/) eingerichtete zentrale elektronische Einmeldeystem und die dort bereitgestellten elektronischen Formulare möglich. Die Frist für die Einmeldung für den ersten Bezugszeitraum läuft bis 31. März 2026.

Weitere Informationen zur Berichtspflicht bietet sowohl das angefügte Informationsschreiben des Österreichischen Gemeindebundes, sowie ein Rundschreiben des Bundesministeriums für Justiz (BMJ, Stabstelle Vergaberecht) mitsamt umfangreicher FAQs (siehe Beilagen).

Bei weiteren inhaltlichen Fragen empfehlen wir die direkte Kontaktaufnahme mit dem Bundesministerium für Justiz, Stabstelle Vergaberecht (vergaberecht@bmj.gv.at). Für technische Anliegen und Fragen zu JustizOnline steht Ihnen jeweils von Montag bis Freitag zwischen 8.00 und 16.00 Uhr die Service-Hotline unter +43 1 71123-884467 zur Verfügung.

Downloads |  Berichtspflichten Straßenfahrzeugbeschaffung |  Rundschreiben BMJ |  Beilage Rundschreiben BMJ

Info Nr. 7-2026: Aktualisierung der Gebührentabelle mit 1.1.2026

Mit BGBl I Nr. 97/2025 wurde eine Pauschalgebühr für die Strafregisterbescheinigung mit Wirksamkeit 01.01.2026 eingeführt. Diese Pauschalgebühr beträgt je nach beantragter Strafregisterbescheinigung € 26 bzw. € 29. Bei Ausstellung der Strafregisterbescheinigung durch die Gemeinde darf sie sich von der Pauschalgebühr von € 26 bzw. € 29 anstelle der bisherigen Verwaltungsabgabe einen Betrag von € 2,10 einbehalten.

Dazu auch nähere Ausführungen aus einer Auskunft des BMF, wie diese € 2,10 zu handhaben sind:

(Zitat)

Unter Pauschalbetrag ist jener Betrag zu verstehen, der der Behörde eines Landes oder einer Gemeinde für die Ausstellung einer Schrift zusteht. Dieser Betrag ist in der Pauschalgebühr bereits enthalten und nicht zusätzlich einzuheben. Bei der Überweisung der Gebühren an den Bund ist der Pauschalbetrag zurückzuhalten – die Differenz wird dann an den Bund überwiesen. Vom Bürger ist nur die Pauschalgebühr iHv 26 bzw. 29 Euro einzuheben.

Die Höhe des Pauschalbetrages entspricht daher den bisher einzuhebenden Bundesverwaltungsabgaben – auf diese Weise wird sichergestellt, dass dem Land bzw. der Gemeinde durch die Pauschalierung keine Abgaben entfallen.

Weitere Informationen zum Pauschalbetrag, den es auch bei vielen anderen Tarifposten des GebG gibt, finden Sie in der Rz 67 der Gebührenrichtlinien 2025.

(Zitat Ende)

Unter folgendem Link finden Sie die Gebührenrichtlinie 2025 Rz 67:

https://findok.bmf.gv.at/findok/volltext(suche:Standardsuche)?segmentId=da76dd49-476e-4442-ad0d-9af0c10d5e47#segmentHeadline1

Die aktualisierte Gebührentabelle finden Sie im Anhang bzw. ist diese auch auf unserer Homepage unter Downloads/Publikationen abrufbar.

Downloads  |  Gebührentabelle Stand Jänner 2026

Hotline-Info Nr. 87-2025: 2. Halbjahr 2025

Im Anhang übermitteln wir Ihnen die Hotline-Info des 2. Halbjahres 2025 zu folgenden Themen:

  • Nutzung bestehener Umsatzsteuerpotenziale
  • Aktuelle Judikatur
  • Neufassung Photovoltaikerlass
  • Wichtige Hinweise zum Jahresende bzw. für das Jahr 2026

Downloads  |  Hotline-Info 2. Halbjahr 2025

Info Nr. 83-2025: Fahrten zum Schwimmunterricht-Finanzierung Gelegenheitsverkehr

In letzter Zeit kam es iZm dem Thema „Fahrten zu Schwimmunterricht – Finanzierung im Gelegenheitsverkehr“ zu Schwierigkeiten in der Abwicklung. Konkret war insbesondere die Frage, was mit „regelmäßigen Fahrten“ gemeint ist. Die Fachabteilung im Bundeskanzleramt hat nunmehr folgende Klarstellung getroffen:

(Zitat)

In Anlehnung der Bestimmungen zur Schulfahrtbeihilfe wird in extensiver Auslegung des Begriffes „Schulgebäude“ in den Fällen, in denen der Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen regelmäßig außerhalb des Schulgebäudes in einem Schwimmbad stattfindet, unterstellt, dass die betreffende Lehrveranstaltung in einem Schulgebäude stattfindet. Voraussetzung ist jedoch, dass für den Schwimmunterricht eine sogenannte „schulische Miete“ vorliegt. Für die Finanzierung eines Gelegenheitsverkehrs zu einem Schwimmunterricht sind daher folgende Voraussetzungen notwendig:

  • Weiterhin gilt der Vorrang des öffentlichen Verkehrs
  • Für den Schwimmunterricht muss eine sogenannten „schulische Miete“ vorliegen, das heißt, dass zumindest ein abgesperrter Bereich eines Schwimmbades für den „schulischen Schwimmunterricht“ reserviert ist (einzelne Becken oder ein abgegrenzter Teil eines Beckens) und Publikumsschwimmen außerhalb dieses Bereiches trotzdem stattfindet.
  • Der Schwimmunterricht muss regelmäßig stattfinden. Regelmäßigkeit ist gegeben, wenn der Schwimmunterricht zumindest viermal in einem Schuljahr stattfindet. Die Verteilung der Tage an denen Schwimmunterricht stattfindet (viermal in einer Woche, einmal wöchentlich ein Monat, viermal verteilt auf das ganze Schuljahr oder öfter) ist dabei nicht weiter von Belang.

Die bereits übermittelten Bestimmungen, insbesondere die Berücksichtigung des Selbstbehaltes, bleiben aufrecht.

(Zitat Ende)

Wir bedanken uns an dieser Stelle bei Mag. Haubenberger vom Österreichischen Gemeindebund für seine Unterstützung in dieser Frage und auch bei den Vertretern des Bundes und der Finanz für die pragmatische Lösung.

Info Nr. 82-2025: Gebührenbeschlüsse Kundmachung – Muster

Wie in unserer @-Info Nr. 81 vom 26.11.2025 angekündigt, dürfen wir hiermit das Muster zur Kundmachung von Hebesatz-/Gebührenbeschlüssen gem. § 76 Abs. 6 Oö. GemO 1990, welche gemeinsam mit dem Gemeinde-Voranschlag beschlossen werden, übermitteln. Dieses Muster ist ein Vorschlag und enthält die wichtigsten Gebühren/Abgaben/Hebesätze wie Grundsteuer, Lustbarkeitsabgabe, Hundeabgabe, Wasser-/Kanal- und Abfallgebühren. Eine Ergänzung um weitere Gebühren/Abgaben und Anpassung nach individuellen Bedürfnissen steht Ihnen freilich offen. Diese „echten“ Hebesatzverordnungen werden von der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft geprüft (§ 99 Abs. 2 Oö. GemO 1990).

Wir möchten an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinweisen, dass in so eine Verordnung keine (zivilrechtlichen) Tarif- bzw. Entgeltregelungen aufgenommen werden dürfen und diese Verordnung – so wie im Vorschlag – nur mit 01.01.2026 in Kraft treten darf! Weitere Tarif- bzw. Entgeltregelungen sind gesondert zu beschließen und gem. § 94d Abs. 2 Oö. GemO 1990 an der Amtstafel – nicht im RIS – kundzumachen. Zur RIS-Kundmachung sei weiters auf das Rundschreiben der Aufsichtsbehörde vom 30.06.2025, IKD-2021-57236/221, Link: https://gemnet.ooe.intra.gv.at/intranet/132744.htm, hingewiesen.

Ergänzend sei noch, wie schon in der @-Info Nr. 81 ausgeführt, darauf hingewiesen, dass diese „Hebesatz-/Gebührenbeschlüsse“ gem. § 76 Abs. 6 Oö. GemO 1990 nur gleichzeitig mit der Beschlussfassung über den Gemeindevoranschlag möglich sind. Für den Fall, dass der Voranschlag nicht rechtzeitig beschlossen wird, können daher auch keine derartigen Beschlüsse gem. § 76 Abs. 6 Oö. GemO 1990 gefasst werden. Für die Änderung der Gebühren braucht es in diesem Fall eigenständige Gebührenbeschlüsse, mit denen die neuen Gebührensätze festgelegt werden („unechte“ Hebesatzverordnungen -> Muster B). Diese Rechtsverordnungen sind als Verordnungen natürlich auch im RIS kundzumachen und sodann der Aufsichtsbehörde (Oö. Landesregierung gem. § 101 Oö. GemO 1990) zur üblichen Verordnungsprüfung vorzulegen. Bei solchen Verordnungen, die nicht gleichzeitig mit dem Voranschlag beschlossen werden, können aber nicht nur die Gebühren geändert, sondern auch sonstige inhaltliche Änderungen vorgenommen werden: in diesem Fall werden diese Verordnungen aber nicht mehr als Hebesatzverordnung bezeichnet, sondern eben als „normale“ Verordnung.

Zusammengefasst ergeben sich daher – je nachdem ob der Gemeinde-Voranschlag rechtzeitig beschlossen wird oder nicht – für die Gemeinden folgende Varianten, damit die Gebühren für das kommende Jahr rechtskonform angepasst werden können:

Variante A: Der Gemeinderat beschließt rechtzeitig den Gemeinde-Voranschlag und gleichzeitig mit diesem die neuen Hebesätze/Gebühren für 2026. Dies stellt eine „echte Hebesatz-Verordnung“ dar und kann das Muster A für die RIS-Kundmachung verwendet werden. Die Verordnungsprüfung erfolgt hier durch die Bezirkshauptmannschaften.

Variante B: Der Gemeinderat beschließt vorerst keinen Voranschlag für 2026. Dann kann hinsichtlich der Gebühren für 2026 eine „unechte Hebesatz-Verordnung“ beschlossen und für deren Kundmachung das Muster B verwendet werden. Die Verordnungsprüfung erfolgt in diesem Fall durch die Landesregierung.

Für den Fall, dass die Gebührenänderungen in einer „unechten Hebesatzverordnung“ zu unübersichtlich werden sollten und/oder zusätzlich zu den Gebührenhöhen auch sonstige inhaltliche Änderungen der Verordnungen beabsichtigt sind, sind die jeweiligen Gebührenordnungen jeweils einzeln bzw. getrennt abzuändern (oder neu zu erlassen).

    Downloads  | Muster A Echte Hebesatz VO  | Muster B Unechte Hebesatz VO

    Info Nr. 81-2025: Information zu RIS und IFG 

    Seit 01.07.2025 müssen die Gemeinden ihre Rechtsverordnungen elektronisch im Rechts-informationssystem des Bundes (RIS) authentisch kundmachen. Im gegebenen Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass auch die auf Basis von § 76 Abs. 6 Oö. GemO 1990 im Rahmen der Beschlussfassung des Voranschlags gefassten Beschlüsse zur Ausschreibung und Einhebung der Gemeindeabgaben („Hebesatz-/Gebührenbeschlüsse“) derartige Rechtsverordnungen darstellen und zu ihrer Rechtswirksamkeit daher elektronisch im RIS kundzumachen sind. Hiezu wird es von der Aufsichtsbehörde zeitnah noch weiterführende Informationen samt Mustervorlage zur korrekten Kundmachung dieser Beschlüsse geben. Die Verordnungsprüfung dieser „Hebesatz-/Gebührenbeschlüsse“ erfolgt im Rahmen der Voranschlagsprüfung durch die BH.

    Zu beachten ist weiters, dass diese „Hebesatz-/Gebührenbeschlüsse“ gem. § 76 Abs. 6 Oö. GemO 1990 nur gleichzeitig mit der Beschlussfassung über den Gemeindevoranschlag möglich sind. Für den Fall, dass der Voranschlag nicht rechtzeitig beschlossen wird, können daher auch keine derartigen Beschlüsse gem. § 76 Abs. 6 Oö. GemO 1990 gefasst werden. Für die Änderung der Gebühren braucht es in diesem Fall eigenständige Gebührenbeschlüsse/Rechtsverordnungen, mit denen die neuen Gebührensätze festgelegt werden. Diese Rechtsverordnungen sind sodann gesondert der Aufsichtsbehörde zur üblichen Verordnungsprüfung vorzulegen (und freilich auch im RIS elektronisch kundzumachen).

    Zuständigkeit Informationserteilung nach dem IFG/Übertragungsverordnung

    Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung LVwG-250255/5/SB/GJ vom 10.11.2025 klargestellt, dass auch bei der Informationserteilung auf Antrag grundsätzlich das „Ursprungsprinzip“ durchschlägt. Es wurde festgehalten, dass – wenn es keine Übertragungsverordnung nach § 43 Abs. 4 Z 4 Oö. GemO 1990 gibt – der Gemeinderat (neben der proaktiven Veröffentlichung) auch zur Zugangsgewährung hinsichtlich jener Informationen zuständig ist, die von ihm erstellt wurden oder die zu seinem Wirkungs- und Geschäftsbereich gehören. Im Falle der bescheidmäßigen Entscheidung zur Nichterteilung einer solchen Information ist daher auch der Gemeinderat die für die Bescheiderlassung zuständige Behörde (wiederum, wenn es keine Übertragungsverordnung gibt). Die Ansicht, dass für die Informationserteilung auf Antrag grundsätzlich (auch ohne Übertragungsverordnung) eine Zuständigkeit des Bürgermeisters angenommen werden kann, lässt sich daher nicht weiter aufrechterhalten.

    Aus diesem Grund wird allen Gemeinden ausdrücklich empfohlen, von der Möglichkeit der Erlassung einer Übertragungsverordnung nach § 43 Abs. 4 Z 4 Oö. GemO 1990 Gebrauch zu machen. Sollte in Ihrer Gemeinde daher noch keine derartige Verordnung beschlossen worden sein, sollte dies zeitnah noch erledigt werden. Ohne Übertragungsverordnung wäre bei allen Informationen aus dem Wirkungs- und Geschäftsbereich des Gemeinderates dieser für die Entscheidung über die Gewährung oder Nichtgewährung des Informationszugangs zuständig und müsste im Falle eines Informationsbegehrens grds. binnen vier Wochen in einer Sitzung darüber Beschluss fassen.

    Abschließend bleibt anzumerken, dass diese Aussagen hinsichtlich Zuständigkeit freilich sinngemäß auch für Informationen aus dem Wirkungs- und Geschäftsbereich des Gemeindevorstands gelten. Der Gemeindevorstand kann seine Aufgaben allerdings nicht an den Bürgermeister übertragen, sondern muss diese Zuständigkeit stets selbst wahrnehmen.

       

      Info Nr. 67-2025: Kommunalsteuerprüfung – Vorschlagsliste für Prüfplan 2026

      Die Gemeinden haben auch heuer wieder die Möglichkeit, eine Vorschlagsliste mit zu prüfenden Unternehmen für den Prüfplan 2026 bekannt zu geben, und zwar für

      • Gemeinden bis 10.000 EW max. 5 Unternehmen und
      • Gemeinden über 10.000 EW max. 10 Unternehmen.

      Bei Bekanntgabe der Prüfungswünsche sollte Folgendes beachtet werden:

      • der Prüfungszeitraum soll mindestens 3 Jahre umfassen (außer mit Begründung);
      • das laufende Jahr wird nicht überprüft;
      • Beachtung der Verjährungsbestimmungen bei der Einmeldung des Prüfungszeitraums;
      • Anführung von Gründen für die Auswahl – ansonsten können die Vorschläge nicht berücksichtigt werden.

      Folgende Punkte wurden vom BMF/der ÖGK in den letzten Jahren beanstandet und sollten von den Gemeinden beachtet werden:

      • Es sollen keine Unternehmen enthalten sein, die in einen Konzern eingebunden sind (zB Post, Spar, Billa, DM ua).
      • Der Firmenwortlaut soll auch tatsächlich dem Wortlaut laut Firmenbuch entsprechen.
      • Die Gemeinden sollen sicherstellen, dass keine Unternehmungen mehr aufgenommen werden, die bereits geprüft wurden.

      Vor Bekanntgabe der zu prüfenden Unternehmen soll im Status in Finanz-Online unbedingt nachgesehen werden, dass diese Unternehmen nicht “am Prüfplan” stehen oder “in Prüfung” sind oder bereits geprüft wurden.

      Für Ihren Vorschlag für den Prüfplan 2026 verwenden Sie bitte die Excel-Liste im Anhang. Diese Liste senden Sie bitte bis 24. Oktober 2025 per E-Mail an Frau Elke Mühlböck, muehlboeck@ooegemeindebund.at.

        Downloads  |  KommSt Prüfliste 2026

        Info Nr. 62-2025: Muster Dienstbetriebsordnung – Stand 2025

        Angesichts der durch das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. das Oö. Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz (Oö. IFAG) mit 01.09.2025 in Kraft getretenen Änderungen haben wir unser Muster der Dienstbetriebsordnung (DBO) überarbeitet, welches wir im Anhang übermitteln. Insbesondere wurden die enthaltenen Regelungen zur bisherigen Amtsverschwiegenheit (siehe § 10) an die Bestimmungen zur neuen Geheimhaltungsverpflichtung angepasst. Es wird empfohlen, die neue Dienstbetriebsordnung zeitnah im Gemeinderat zu beschließen.

        In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Inhalt der Dienstbetriebsordnung insb. die Regelung des Geschäftsgangs, des bürotechnischen Ablaufs, somit also der internen Ablauforganisation (s. Putschögl/Neuhofer, Oö. Gemeindeordnung, 6. Auflage, 242f.) ist. Eine materielle Außenwirkung kommt ihr somit nicht zu. Die DBO ist daher nicht als (Rechts-)Verordnung im Sinne des B-VG zu qualifizieren. Eine Verordnungsprüfung für Dienstbetriebsordnungen ist daher nicht erforderlich (s. IKD-2021-87059/4-KL vom 25.07.2023). Ebenso folgt daraus, dass die Dienstbetriebsordnung nicht elektronisch im RIS kundzumachen ist, sondern nach den Regelungen des § 94d Oö. GemO 1990 an der Amtstafel der Gemeinde.

          Downloads  |  Dienstbetriebsordnung IFG Endfassung

          Info Nr. 57-2025: Meldewesen – Argus

          Wir übermitteln Ihnen nachstehend eine Information der Polizeidirektion OÖ, was ARGUS ist und wie es verwendet werden kann.

            Downloads  |  Information

            Hotline-Info Nr. 56-2025: 1. Halbjahr 2025

            Im Anhang übermitteln wir Ihnen die Hotline-Info des 1. Halbjahres 2025 zu folgenden Themen:

            • Budgetbegleitgesetz 2025
            • Gesetzesänderungen bei Kraftfahrzeugen
            • Aktuelle Judikatur

            Downloads  |  Hotline-Info 1. Halbjahr 2025   

            Info Nr. 54-2025: Gemeindeverordnungen im RIS

            Seit 1.7.2025 sind Verordnungen der Gemeinden nicht mehr an der Amtstafel, sondern im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundzumachen, damit sie in Rechtskraft erwachsen können. Dazu dürfen wir Ihnen noch u. a. Informationen zu übermitteln.

            Die Produktions-Version „RIS-Journal“ wurde mit 1. Juli 2025 aktiv geschaltet. Auch nach dem 1. Juli 2025 haben Sie weiterhin die Möglichkeit die Kundmachung von Verordnungen in der Anwendung „RIS-Journal-Test“ zu testen. Bitte unterscheiden Sie streng die beiden Anwendungen – nur mit der Produktions-Version des „RIS-Journals“ sind authentische (rechtlich-verbindliche) Kundmachungen möglich! Bitte achten Sie auch weiterhin darauf, dass auf den Hauptdokumenten und allfälligen Anlagen zwingend eine Amtssignatur angebracht werden muss!

            Bei Fragen stehen Ihnen die auf Seite 18 des Handbuchs angeführten Stellen zur Verfügung.

            Downloads |  Beilage 1a | Beilage 1b |  Beilage 2 Muster |  Beilage 3 Muster |  Beilage 4 |  Beilage 5 |  Handbuch | Muster Stadt Linz

            Info Nr. 53-2025: Valorisierung der Bundesgebühren ab 1.7.2025

            Mit Wirksamkeit 1.7.2025 werden aufgrund des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 2025 Teil II die Bundesgebühren erhöht. Es wurde daher die Gebührentabelle adaptiert und ist auf unserer Homepage unter Downloads/Publikationen abrufbar sowie als Anhang dieser @-Info.

            Die Gebührenerhöhungen sind anzuwenden auf

            • Eingaben und Ansuchen, die nach dem 30. Juni 2025 gestellt werden
            • Beilagen, die nach dem 30. Juni 2025 eingebracht werden
            • Protokolle gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2, die nach dem 30. Juni 2025 errichtet werden
            • Zeugnisse und Erledigungen, deren Eingaben oder Ansuchen nach dem 30. Juni 2025 gestellt werden
            • Protokolle gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6, für die die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht
            • Amtswegig ausgestellte Zeugnisse und Erledigungen, für die die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht sowie
            • Amtshandlungen, für die die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht

            Downloads |  Gebührentabelle

            Info Nr. 52-2025: Erhöhung Gemeindearzttarife ab 1.7.2025

            Wir dürfen Sie informieren, dass ab 1. Juli 2025 die zwischen OÖ Gemeindebund, Städtebund – Landesgruppe OÖ und Ärztekammer die vereinbarten neuen Tarife wie folgt gelten:

            1. Sachverständigentätigkeiten und Einstellungsuntersuchungen:

            Der Tarif für die Sachverständigentätigkeiten und Einstellungsuntersuchungen von Gemeindeärzten soll von derzeit € 102,11 pro begonnener Stunde angehoben werden. Dies erfolgt in nachstehender zeitlicher Abfolge:

            Ab 1.7.2025 erfolgt eine Erhöhung auf € 150,00,

            ab 1.4.2026 erfolgt eine Erhöhung auf € 190,00 und

            ab 1.4.2027 erfolgt eine Erhöhung auf € 220,00.

            Ab 1.4.2028 erfolgt die Valorisierung des Tarifes von € 220,00 analog der Regelung für die Totenbeschau.

            1. Schuluntersuchungen:

            Für die Schuluntersuchungen gab es bisher keinen eigenen Tarif. Um für die Schuluntersuchungen, die in die Zuständigkeit der Gemeinden fällt, Ärztinnen und Ärzte zu gewinnen, wurden die Tarife analog der Sachverständigentätigkeiten (s.o.) vereinbart.

            Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Tarife nur dann gelten, sofern es nicht derzeit mit Gemeindeärztinnen und Gemeindeärzten Sondervereinbarungen über die Tarifhöhe gibt, die die Gemeinden abgeschlossen haben. Diese Sondervereinbarungen gelten weiter und können nur bei neu abgeschlossenen Verträgen angewendet werden.

            Angemerkt wird, dass eine Erhöhung der Tarife erforderlich war, weil die Tarifsätze in OÖ im Bundesländervergleich sehr niedrig sind.

            Info Nr. 47-2025: Baukartell

            Nachstehend erlauben wir uns, die Information betreffend Baukartell und Durchsetzungsmöglichkeiten von Schadenersatz zu übermitteln.

            Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen:

            1. a) Inanspruchnahme Prozessfinanzierer

            Eine Möglichkeit besteht darin, unter Zuhilfenahme eines Prozessfinanzierers prüfen zu lassen, ob und inwieweit man betroffen ist, und in weiterer Folge einen eruierten Schadenersatz geltend zu machen. Im Wege einer Ausschreibung hat die BBG eine Rahmenvereinbarung mit einem Prozessfinanzierer abgeschlossen, aus der Betroffene (Gemeinden, Verbände, öffentliche Unternehmungen) die Prozessfinanzierung abrufen können. Sämtliche Schritte (von der Prüfung der Betroffenheit bis zur Geltendmachung eines allfälligen Schadenersatzes) sind kostenlos und risikofrei. Nur im Erfolgsfall erhält der Prozessfinanzierer einen Anteil in Höhe von 22 % (exkl. USt.) des tatsächlich geleisteten Schadenersatzes. In der Unterlage sind detaillierte Informationen, wie der Abruf funktioniert und das Prozedere der Geltendmachung abläuft. In einem Anhang sind auch alle bisherigen Urteile des Kartellgerichts bzw. die Kartellanten (Bauunternehmen) aufgelistet.

            1. b) Direkte Vergleichsmöglichkeit

            In Gesprächen mit der Vereinigung Industrieller Bauunternehmungen Österreichs (VIBÖ) wurde von dieser mitgeteilt, dass es für betroffene öffentliche Auftraggeber auch die Möglichkeit einer direkten Kontaktaufnahme mit dem Ziel eines außergerichtlichen Vergleichs gibt. Zu bedenken ist, dass öffentliche Auftraggeber in diesem Fall alle Erhebungen (Prüfung Betroffenheit und Prüfung Schadensausmaß) selbst vorzunehmen haben, um dann in weiterer Folge mit der VIBÖ und dem betreffenden Bauunternehmen in Verhandlungen zu treten. Hingewiesen wird darauf, dass die Rahmenvereinbarung der BBG eine parallele bzw. anderweitige Geltendmachung der Ansprüche explizit ausschließt.

            Die Details dazu entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Informationsschreiben.

            Es wurde beim Österreichischen Gemeindebund angeregt, einen Muster-Gemeinderatsbeschluss für an Abrufen interessierte Städte und Gemeinden zur Verfügung zu stellen. Einen solchen Muster-Beschluss finden Sie im Anhang. Der Entwurf sollte die Anforderungen der Gemeindeordnungen sämtlicher Bundesländer erfüllen. Es wird jedoch ersucht, den Text gegebenenfalls zu adaptieren. Die im Muster-Beschluss als Beilage angeführte anwaltliche Vollmacht finden Sie ebenso im Anhang. Diese dient lediglich der Kenntnisnahme und ist erst nach positiver Prüfung allfälliger Schadenersatzansprüche (nach Übermittlung und Aufforderung durch den Prozessfinanzierer) unterfertigt zu retournieren.

            Downloads |  Information Baukartell | Gemeinderatsbeschluss Baukartell |  Anwaltliche Vollmacht

            Info Nr. 46-2025: Schülertransportkosten Schwimmunterricht

            Im Zuge einer Anfrage an die zuständige Stelle für Fahrtenbeihilfen, Freifahrten und Schulbuchaktion im Bundeskanzleramt (Fachabteilung VI/8) hat der Österreichische Gemeindebund nunmehr folgende Mitteilung im Zusammenhang mit der Möglichkeit des Kostenersatzes im Wege des Schülergelegenheitsverkehrs erhalten:

            „Die Fachabteilung VI/8 des Bundeskanzleramtes betreffend Schülerfreifahrten im Gelegenheitsverkehr, dislozierter Unterricht (Schwimmunterricht), teilt Folgendes mit:

            Für Fahrten zum regelmäßig im Klassenverband stattfindenden dislozierten Unterricht im Pflichtgegenstand Leibesübungen außerhalb eines Schulgebäudes in einem Schwimmbad kann – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Mindestweglänge 2 km, etc.) gemäß Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idgF – ein Gelegenheitsverkehr eingerichtet werden, sofern

            • kein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht und
            • eine sogenannte „schulische Miete“ vorliegt bzw. zumindest ein abgesperrter Bereich eines Hallenbades für den „schulischen Schwimmunterricht“ reserviert ist (einzelne Becken oder ein abgegrenzter Teil eines Beckens).“

            Grundsätzlich ergibt sich die Höhe der Förderung aus der notwendigen Fahrtstrecke gemäß dem Wageneinsatzplan und dem Kilometertarif des notwendigerweise eingesetzten Fahrzeuges abzüglich des pauschalen Selbstbehaltes von € 19,60 pro Schüler/in, der vom Verkehrsunternehmen von dem Erziehungsberechtigten direkt einzuheben ist (siehe hierzu die Beilagen im Anhang).

            In einer Nachfrage wurde mitgeteilt, dass Voraussetzung für den Kostenersatz (Kilometertarif) im Zusammenhang mit dem Transport der Schüler zum dislozierten Unterricht auch ist, dass von Elternseite der – im Falle der Nutzung der Schülerfreifahrt im Schülergelegenheitsverkehrs oder im öffentlichen Verkehr – zu entrichtende Beitrag in Höhe von 19,60 Euro (Selbstbehalt) gezahlt wurde. Sollten daher von Elternseite die 19,60 Euro gezahlt worden sein, dann kann die Gemeinde bzw. das Verkehrsunternehmen die Kosten für den Transport der Schüler zum Schwimmbad und retour geltend machen und erhält nach dem Kilometertarif einen Kostenersatz ohne Abzug. Sollte kein Selbstbehalt von Elternseite gezahlt worden sein (da für den Weg von zuhause zur Schule und retour kein Gelegenheitsverkehr eingerichtet wurde bzw. die Schülerfreifahrt im öffentlichen Verkehr nicht genutzt wird), dann wird der Kostenersatz mit Abzug von 19,60/Schüler geleistet.

            Downloads |  Förderrichtlinie Gelegenheitsverkehr  | Tarife Schülerbeförderung 2024/25 | Rundschreiben Bildungsministerium 2024

            Info Nr. 30-2025: Valorisierung der Gemeindearzttarife

            Aufgrund der Vereinbarung mit der Ärztekammer gelten ab 1. April folgende Tarife:

            Totenbeschau

            • werktags in der Zeit von 07.00 – 19.00 Uhr: € 216,09 (bisher € 210,00)
            • werktags von 19:00 – 07:00 Uhr und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von 07:00 – 19:00 Uhr: € 324,14 (bisher € 315,00)
            • an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von 19.00 – 07.00 Uhr: € 432,18 (bisher € 420,00)

            Sachverständigentarif: € 102,11 pro Stunde (bisher € 94,55)

            Einstellungsuntersuchungen: € 56,92 (bisher € 52,70)

            Zu diesen Tarifen kommt das amtliche Kilometergeld mit € 0,50 pro gefahrenem Kilometer.

            Info Nr. 29-2025: Rettungsbeitrag 2025

            Wir dürfen folgendes Schreiben übermitteln:

            Da sich heuer die Verhandlungen zum Rettungsbeitrag 2025 mit der Österreichischen Gesundheitskasse äußerst schwierig gestalten und es leider noch immer keine endgültige Entscheidung gibt, wird eine rechtzeitige Kundmachung bis 1.4.2025 der Rettungsbeitragsverordnung 2025 gem. § 6 Oö. Rettungsgesetz 1988 nicht mehr möglich sein.

            Damit die Rettungsorganisationen nach Oö. Rettungsgesetz zum 1.4. eine erste Rate ausbezahlt bekommen, ersuchen wir Sie, die Gemeinden darüber zu informieren, dass für die erste Rate im April 2025 der Rettungsbeitrag 2024 (€ 11,08 je Einwohner) heranzuziehen ist (1. Rate = halber Rettungsbeitrag = Kopfquote € 5,54 je Einwohner) und im Nachgang die Differenz zwischen altem und neuem Rettungsbeitrag an die Rettungsorganisationen mit der zweiten Rate im Oktober 2025 auszubezahlen bzw. bei den Gemeindevorschreibungen bei den Ertragsanteilen entsprechend einzubehalten ist.

            Sobald eine Einigung erzielt und der Rettungsbeitrag 2025 veröffentlicht wurde, informieren wir Sie natürlich darüber.

            Freundliche Grüße

            Mag. Jakob Hochgerner

            Info Nr. 27-2025: Besondere Änderungen von Flächenwidmungsplänen-Vertragsmuster

            Mit LGBl. Nr. 14/2025 trat die jüngste Änderung des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 und damit dessen § 36a in Kraft. Unter den dort genannten Voraussetzungen sind damit nunmehr besondere Änderungen von Flächenwidmungsplänen möglich. § 36 Abs. 1 Z 5 Oö. ROG 1994 sieht vor, dass eine solche besondere Änderung u.a. nur vorgenommen werden kann, wenn die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer der umzuwidmenden Grundstücke vor der Umwidmung einen Vertrag mit der Gemeinde abschließen, mit dem eine Ausgleichszahlung für die Änderung des Flächenwidmungsplans vereinbart wird. Ebenso müssen die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer die Kosten der beigezogenen Sachverständigen sowie der Ausarbeitung der Pläne übernehmen.

            Um unseren Mitgliedsgemeinden die Abwicklung derartiger Vorhaben wesentlich zu vereinfachen, hat der OÖ Gemeindebund dazu nun ein Vertragsmuster erstellt, das Sie auf unserer Homepage www.ooegemeindebund.at unter “Downloads / Formulare / Raumordnungsverträge – Besondere Änderung § 36a” finden. Dieses Muster wurde auch bereits von den zuständigen Abteilungen (Baurecht bzw. Raumordnung) beim Amt der Oö. Landesregierung geprüft und freigegeben. Beachten Sie bei besonderen Änderungen von Flächenwidmungsplänen auch den vom Amt der Oö. Landesregierung erstellten Leitfaden zu „Widmungsergänzungen“.

             

            Info Nr. 19-2025: AKM Vorgehensweise

            In Ergänzung unserer @-Info Nr. 3 vom 13.1.2025 dürfen wir nachfolgende Info bzw. Empfehlung des Österreichischen Gemeindebundes (abgestimmt mit dem Österreichischen Städtebund) übermitteln:

            • Es sollen demnächst Verhandlungen der AKM mit den kommunalen Spitzenverbänden (Gemeindebund und Städtebund) stattfinden. Die AKM plant zudem auch an die Vertreter der Länder heranzutreten.
            • Weder für die Verhandlungen, noch für ein allfälliges Ergebnis dieser Verhandlungen bedarf es einer „Vollmacht“ oder eines Auftrags (!)

            In Aussicht gestellt wurde von unserer Seite, dass – wie schon erfolgreich in der Vergangenheit hinsichtlich zweier anderer Vergütungsansprüche (Filmaufführungen und Reprographie) – Verhandlungen geführt werden, deren Ergebnisse den Gemeinden empfohlen werden. Die Abrechnung einer allenfalls weiteren Vergütung würde wohl – wie schon bisher hinsichtlich der beiden anderen Vergütungen effizient und ohne viel Aufwand – über die Medienbildstellen der Länder anhand der jeweils aktuellen Schülerzahlen abgerechnet werden (freilich vorbehaltlich der Zustimmung der Länder zu dieser Vorgehensweise).

            • Mit der AKM wurde auch Einvernehmen am Telefon erzielt, dass in Anbetracht der in Aussicht gestellten Verhandlungen und Gespräche bis auf Weiteres keine Schülerzahlen zu melden sind und daher die Frist (14. März 2025) unbeachtlich ist (!)

            Für die von der AKM angeschriebenen Städte und Gemeinden besteht somit vorerst kein Handlungsbedarf. Über weitere Entwicklungen werden wir berichten.

             

            Info Nr. 14-2025: Leitfaden Widmungsergänzung

            In der Beilage übermitteln wir Ihnen die aktualisierte Fassung des Leitfadens zu den Widmungsergänzungen, der uns vom Büro LR Achleitner mit der Bitte um Weiterleitung an die Gemeinden zur Verfügung gestellt worden ist.

            Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Gesetzesänderung noch nicht in Kraft ist.

            Um die Zeit jedoch möglichst effizient zu nutzen, können sich die Gemeinden anhand dieses Leitfadens schon jetzt entsprechend vorbereiten. Mit einem in Kraft treten ist voraussichtlich im Februar/März 2025 zu rechnen.

            Downloads |  Leitfaden Widmungsergänzung Stand 21.1.2025

            Info Nr. 8-2025: Tarifliste ab 1. Jänner 2025

            Im Anhang übermitteln wir Ihnen die aktuelle Tarifliste:

            • Kindergartentransporte
            • Heilpädagogische Transporte
            • Beförderung von Menschen mit Beeinträchtigungen

            nach dem OÖ. Chancengleichheitsgesetz

            Unter Hinweis auf unsere @-Info Nr. 15/2024 (vgl. https://www.ooegemeindebund.at/system/web/getDocument.ashx?fileid=3599825&t=1711640602) in der Beilage die neue Tarifliste, die ab 1.1.2025 zur Anwendung kommt.

            Downloads |  Tarifliste ab 1.1. 2025

            Info Nr. 29-2024: Personelle Verstärkung durch “Pensionistenpool”

            Immer wieder und in letzter Zeit verstärkt, sind Gemeinden auf der Suche nach einer kurzfristigen personellen Verstärkung.
            Ein Lösungsvorschlag dazu, der von uns mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt wurde, ist, Dienstnehmer/innen im Ruhestand zu fragen, ob sie grundsätzlich bereit wären, für einen gewissen Zeitraum eine Gemeinde zu unterstützen.
            Konkret würden wir Sie daher bitten, Ihren in Frage kommenden Dienstnehmer/inne/n im Ruhestand ein entsprechendes Schreiben sowie einen Fragebogen (siehe Anhang) weiterzuleiten.
            Wir würden diese interessierten Personen dann auf unserer Homepage publizieren.
            Gemeinden mit entsprechendem Bedarf könnten diese zur Verfügung stehenden Personen dann unkompliziert kontaktieren.
            Das zu vereinbarende Entgelt wird von der konkreten Tätigkeit abhängen und wäre zwischen Dienstnehmer/in und Gemeinde zu vereinbaren.

            Downloads |  Musterbrief  |   Fragebogen

            Info Nr. 27-2024: Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 angepasst, Förderung Flächenrecycling

            Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 angepasst
            Mit LGBl. 46/2024 wurde die Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung angepasst. Insbesondere wurde damit endlich auch TP 41 (Vornahme der Totenbeschau und Ausstellung des Totenbeschauscheins) auf Euro 210,- angehoben. Die Änderungen treten mit 1.6.2024 in Kraft.

            Förderung Flächenrecycling
            Über Ersuchen des BMK übermitteln wir einen Flyer zum Thema “Förderung Flächenrecycling”.
            Weitere Informationen finden Sie zudem im aktuellen Kommunal-Net Beitrag zur Förderung (https://www.kommunalnet.at/2024/05/16/flaechenrecycling-potenziale-erkennen-und-nutzen/ ) sowie auf der Homepage www.brachflaechen-dialog.at .

            Downloads |  Flyer Flächenrecycling 

            Info Nr. 15-2024: Beförderungsvertrag von Kindergartenkindern – Adaptierung Vertragsmuster

            Der OÖ Gemeindebund hat im Einvernehmen mit der zuständigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer OÖ den bestehenden Vertrag zur Durchführung der Beförderung von Kindergartenkindern mit PKW und/oder Omnibussen geändert.
            Eine beim Land OÖ eingerichtete Tarifkommission hat eine gemeinsame Tarifliste erarbeitet, die ab 1.1.2024 für die Kindergartentransporte in den Gemeinden, für heilpädagogische Transporte und für die Beförderung von Menschen mit Beeinträchtigungen gelten soll. Diese Tarifliste wird jährlich zum 1.1. eines Jahres valorisiert und es werden diese Tarife dem Beförderungsvertrag zugrunde gelegt.
            Der Abrechnung der Kindergartentransporte nach dieser Tarifliste erfolgt mit Zustimmung der zuständigen Stellen des Landes.
            Das adaptierte Vertragsmuster inkl. der neuen Tarifliste befinden sich im Anhang.
            Es wird darauf hingewiesen, dass der zwischen der Gemeinde und einem Transportunternehmer (unbefristet) abgeschlossenen Vertrag weiterhin gilt. Für den Abschluss des Vertragsmusters mit den neuen Tarifen ist daher bei einem aufrechten Vertragsverhältnis eine (einvernehmliche) Auflösung bzw. Abänderung des Vertrages erforderlich. Nach Enden befristeter Verträge über den Kindergartenkindertransport sollte für Neuabschlüsse ausschließlich das übermittelte aktuelle Muster verwendet werden.

            Downloads Mustervertrag | Tarifliste | Sideletter

            Info Nr. 9-2024: Erhöhung der Totenbeschautarife ab 15.02.2024

            Wie Sie wissen, hat die Ärztekammer OÖ eine Anhebung der Honorare für die Durchführung der Totenbeschau gefordert. Tatsächlich lag Oberösterreich hier im Bundesländervergleich auf einem der letzten Plätze. Zwischen Ärztekammer OÖ, dem Städtebund Landesgruppe OÖ und dem OÖ Gemeindebund sind folgende Tarife abgestimmt worden, die seit 15.02.2024 zur Anwendung kommen:
            Tarife ab 15.02.2024:

            • werktags in der Zeit von 07:00 bis 19:00 Uhr: € 210,00
            • werktags in der Nacht von 19:00 bis 07:00 Uhr und an
            Samstagen, Sonn- und Feiertagen von 07:00 bis 19:00 Uhr: € 315,00
            • an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von 19:00 bis 07:00 Uhr: € 420,00
            Damit sind die Tarife im Bereich jener z.B. der Steiermark oder auch Niederösterreichs.

            Diese höheren Tarife für die Totenbeschau sollen durch eine parallele Erhöhung der entsprechenden Verwaltungsabgabe auf Euro 210,– größtenteils ausgeglichen werden. Die Erhöhung der Verwaltungsabgabe für die Totenbeschau ist derzeit in Vorbereitung. Wir werden Sie informieren, sobald die Erhöhung wirksam umgesetzt worden ist.

            Für die bei der Totenbeschau durch die Ärztin bzw. den Arzt gefahrenen Kilometer gebührt so wie bisher das amtliche Kilometergeld von derzeit 0,42 Euro.

            Die neuen Tarife für die Totenbeschau werden jährlich, das nächste Mal am 1.4.2025 valorisiert.

             

            Info Nr. 7-2024: § 40a Oö. BauO 1994 – neue Muster

            Mit der Oö. BauO-Novelle 2024, LBGl. 14/2024, die bereits mit 1.2.2024 in Kraft getreten ist, wurde u.a. der neue § 40a eingefügt. Abs. 1 dieser Bestimmung lautet:

            Bei bewilligungspflichtigen Neu- und Zubauten, die ein Fundament erfordern, hat die Bauführerin oder der Bauführer der Baubehörde nach der Fertigstellung des Fundaments unaufgefordert eine von ihr oder ihm ausgestellte Bestätigung (Befund) darüber vorzulegen, dass das Gebäude in Bezug auf die Grundstücks- oder Bauplatzgrenzen bewilligungsgemäß situiert wird. Mit der Ausführung der Außenbauteile darf erst nach Vorlage dieser Bestätigung (Befund) begonnen werden. Der Baubewilligungsbescheid hat einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtungen zu enthalten.

            Um diese Vorgabe umzusetzen, hat das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, freundlicherweise ein Muster für eine entsprechende Bestätigung zur Verfügung gestellt (Bauführerbestätigung). Gleichzeitig wurden von uns die Muster Bau-20a (Anzeige eines Bauvorhabens – Baufreistellung), Bau-21 (Bauanzeige – Untersagung Bauausführung), Bau-22 (Bauanzeige – Untersagung nicht beabsichtigt) und Bau-38 (Baubewilligung) entsprechend ergänzt und aktualisiert. Diese Formulare finden Sie auf unserer Homepage unter “Service/Formulare” bzw. Download Formulare – Oberösterreichische Gemeindebund (ooegemeindebund.at)

             

            Info Nr. 2-2024: Schülerfreifahrten im Gelegenheitsverkehr, Schuljahr 2023/24

            Über Ersuchen des Österreichischen Gemeindebundes übermitteln wir in der Anlage ein Schreiben des Bundeskanzleramtes zu Schülerfreifahrten im Gelegenheitsverkehr samt der Beilage einer Tariftabelle für das Schuljahr 2023/2024.

            Downloads  |  Schülerfreifahrten im Gelegenheitsverkehr  |   Tariftabelle

            Hotline-Info Nr. 4-2023: 4. Quartal 2023

            Im Anhang übermitteln wir Ihnen die Hotline-Info für das 4. Quartal 2023 zu folgenden Themen:
            • Änderung des ORF-Beitragsgesetzes
            • Freiwilligenpauschale für Ehrenamtliche
            • USt-Befreiung von Photovoltaikmodulen
            • VwGH zur Mindestmiete bei Vermietungen bzw. Verpachtungen durch Körperschaften öffentlichen Rechts
            • Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung
            • Senkung Körperschaftsteuersatz
            • Aufbewahrungspflicht von Belegen
            • Registrierkassen

            Downloads  |  Hotline 4. Quartal 2023   

            Hotline-Info Nr. 3-2023: 3. Quartal 2023

            Im Anhang übermitteln wir Ihnen die Hotline-Info für das 3. Quartal 2023 zu folgenden Themen:
            • Neues Gemeinnützigkeitsreformgesetz
            • Update zur körperschaftsteuerlichen Beurteilung von Photovoltaikanlagen
            • Neue Rechtsform: Flexible Kapitalgesellschaft
            • Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Novelle 2023

            Downloads  |  Hotline 3. Quartal 2023

            Info Nr. 56-2023: Anpassung Entgelte nach der OÖ. Tiermaterialien-Vo

            Über Ersuchen der Landesveterinärdirektion bringen wir Ihnen folgende Info zur Kenntnis::

            Die Oö. Tiermaterialien-Verordnung (LGBl. 43/2004) regelt unter anderem die von den Gemeinden zu leistenden Entgelte für die Entfernung und Beseitigung von Tierkadavern sowie für die Tierseuchenvorsorge.
            Mit der letzten Novelle dieser Verordnung wurde auch eine regelmäßige Valorisierung festgelegt, wenn sich der Verbraucherpreis um mehr als 5 % geändert hat. In den ersten beiden Jahren seit Bestehen dieser Regelung hat sich die Indexzahl nicht um mehr als 5 % geändert, sodass heuer erstmalig eine Anpassung vorzunehmen ist.

            Der Wertsicherungsrechner der Statistik Austria ergibt für den nach der Verordnung relevanten Zeitraum eine Steigerung um 13,1%.
            Die Anpassung wird in Form einer Kundmachung im Landesgesetzblatt erfolgen.

            Mit diesem Schreiben wollen wir Sie rechtzeitig darüber informieren, um dies bei der Haushaltsplanung berücksichtigen zu können.

             

            Info Nr. 44-2023: OÖ. KBBG Novelle – weitere Muster

            Im Anhang übermitteln wir Ihnen weitere Muster im gegebenen Zusammenhang zur Umsetzung der durch die Änderungen des Oö. KBBG notwendig gewordenen Anpassungen. Diese wurden uns dankenswerter Weise von der Bildungsdirektion zur Verfügung gestellt.

            Downloads  |  Betreuungsvertrag   |  Einrichtungsordnung |  Tarifordnung

            Hotline-Info Nr. 2-2023: 2. Quartal 2023

            Im Anhang übermitteln wir Ihnen die Hotline-Info für das 2. Quartal 2023 zu folgenden Themen:
            • Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften (EEG)
            • Abgabenänderungsgesetz 2023
            o Höhere finanzielle Entschädigung für Wahlbeisitzer
            o Befreiung für Grundstückstauschvorgänge zu Grenzbereinigungen von der Immobilienertragsteuer
            • Festveranstaltungen von Körperschaften öffentlichen Rechts

            Downloads  |  Hotline 2. Quartal 2023

            Info Nr. 40-2023: Schreiben des BKA zur Umstellung der Schülerfreifahrt im Gelegenheitsverkehr auf ein Fördersystem

            In der Beilage übermitteln wir Ihnen ergänzend zu unserer gestrigen Information das Schreiben des zuständigen BKA. Aus diesem geht ebenso eindeutig hervor, dass sich durch die Umstellung des Schülertransports im Gelegenheitsverkehr auf ein Fördersystem für Städte und Gemeinden gegenüber der bisherigen Situation nichts verändert.

            Downloads  |  Schreiben BKA

            Info Nr. 39-2023: Schulbeförderung im Gelegenheitsverkehr

            Die WKOÖ hat uns soeben davon in Kenntnis gesetzt, dass sie ihren Mitgliedern der Fachgruppe der Beförderungsgewerbe mit PKW und der Berufsgruppe Bus heute (15.6.2023), aufgrund der Umstellung der Schülerbeförderung durch den Bund auf ein Fördersystem, empfohlen hat, sich mit der jeweils betroffenen Stadt bzw. Gemeinde generell in Verbindung zu setzen.

            Dies, um eine mögliche Übernahme des Abschlusses eines Beförderungsvertrags durch die Gemeinde mit dem jeweiligen Unternehmen direkt (in diesem Fall wäre die Gemeinde ihrerseits Förderwerberin beim Bund) bzw. allenfalls schon bisher gewährte Zuzahlungen der Gemeinde (hier bleibt der Unternehmer selbst Förderwerber, muss diese Zuzahlungen aber im Förderantrag in Zukunft offenlegen) zu diskutieren. Wir legen dieses Schreiben unserer @-Info bei.

            Leider wurde uns seitens der WKOÖ nicht – so wie vorab in Aussicht gestellt – das von ihr eingeholte Rechtsgutachten zur Frage der Zulässigkeit der Umstellung auf ein Fördersystem durch den Bund in einem ersten Schritt zur Prüfung zur Verfügung gestellt, sondern die gegenständliche Empfehlung an die Unternehmen, generell auf Sie in den Gemeinden zuzugehen, dementgegen sofort versandt.

            Wir bedauern diese Vorgangsweise und auch die generelle Empfehlung, die wir nicht nachvollziehen können.

            Dies deshalb, weil den Gemeinden in dieser Frage keinerlei Zuständigkeit oder Verantwortung zukommt. Der Schülertransport im Gelegenheitsverkehr ist eindeutig Bundessache. Eine Verschiebung dieser Aufgabe zu den Gemeinden, quasi durch die Hintertüre, gerade in Zeiten, in denen es zunehmend schwierig wird, diese Leistungen für Schülerinnen und Schüler sicherzustellen, lehnen wir entschieden ab.

             

            Info Nr. 37-2023: Hauptfeststellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

            Zum 1. Jänner 2023 gibt es eine neuerliche Hauptfeststellung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, die weitestgehend automatisiert durchgeführt wird. Mit dem Bescheidversand wurde bereits begonnen und soll dieser bis Ende September abgeschlossen sein. Die näheren Informationen finden Sie in der Information des BMF, die als Beilagen angefügt sind.

            Downloads |  Information Bescheidversendung  |   Hauptfeststellung 2023

            Info Nr. 29-2023: Erhebung SUP-Kosten 2023

            Im Anhang übermitteln wir eine Information des Österreichischen Gemeindebundes betreffend Erhebung des Aufwands der Gemeinden für die Entsorgung von Einweg-Plastikprodukten, die im öffentlichen Raum weggeworfen werden.

            Downloads  |  Erhebung SUP-Kosten 2023  |   Umfrage Fragebogen 2023

            Hotline-Info Nr. 1-2023: 1. Quartal 2023

            Im Anhang übermitteln wir Ihnen die Hotline-Info für das 1. Quartal 2023 zu folgenden Themen:
            • Steuerliche Neuerungen
            • Steuerliche Behandlung von E-Ladestationen
            • Option zur Umsatzsteuerpflicht

            Downloads  |  Hotline 1. Quartal 2023

            Info Nr. 23-2023: Valorisierung der Gemeindearzttarife

            Aufgrund der Vereinbarung mit der Ärztekammer gelten ab 1. April folgende Tarife:
            • Totenbeschau ohne Herzschrittmacherentfernung € 67,51 (bisher € 60,71) zuzüglich amtliches Kilometergeld (Nachtzuschlag 22.00 bis 06.00 Uhr + 50 %)
            • Totenbeschau mit Herzschrittmacherentfernung € 108,40 (bisher € 97,48) zuzüglich amtliches Kilometergeld
            • Sachverständigentätigkeiten € 94,55 pro Stunde (bisher € 85,03) zuzüglich amtliches Kilometergeld
            • Einstellungsuntersuchungen € 52,70 (bisher € 47,39)

             

            Info Nr. 21-2023: OÖ. Wohn- und Energiekostenbonus – Information zur Abwicklung

            Die Direktion Soziales und Gesundheit beim Amt der Oö. Landesregierung hat uns ersucht, unseren Mitgliedsgemeinden eine Information zum Oö. Wohn- und Engergiekostenbonus zu übermitteln. Sie finden das Informationsschreiben im Anhang.

            Downloads  |  OÖ Wohn- und Energiekostenbonus

            Info Nr. 20-2023: Wahlrechtsänderungsgesetz und Volksbegehren – Festlegung von zwei Eintragungszeiträumen

            Am 24. Februar wurde das „Wahlrechtsänderungsgesetz 2023“ kundgemacht (BGBl. I 7/2023). Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme weniger Bestimmungen am 1. Jänner 2024 in Kraft. Jene Bestimmung, die den Eintragungszeitraum für Volksbegehren verkürzt, ist bereits am Tag nach der Kundmachung des Gesetzes, das ist der 25. Februar 2023, in Kraft getreten. Mit dieser Änderung entfällt der Samstag sowie einer der beiden langen Tage bis 20.00 Uhr als Eintragungszeitraum.
            Für die anstehenden Eintragungszeiträume im April und Juni kommen die verkürzten Eintragungszeiträume bereits zur Anwendung. Eine Übergangsbestimmung erlaubt es, dass die Eintragungsbehörden Verlautbarungen, die vor Inkrafttreten des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023 ergangen sind, den geänderten Vorgaben anpassen können. Diese Anpassungen haben jedoch bis spätestens zum Stichtag der von der Verlautbarung betroffenen Volksbegehren zu erfolgen (Stichtag Eintragungszeitraum April: 13. März/Stichtag Eintragungszeitraum Juni: 15. Mai 2023).

            Downloads  |  Rundschreiben Wahlrechtsänderungsgesetz und Volksbegehren 

            Info Nr. 17-2023: Erhebung SUP-Kosten

            Im Anhang übermitteln wir Ihnen ein gemeinsames Schreiben des Gemeindebundes, des Städtebundes, der ARGE Abfallwirtschaftsverbände und der Vereinigung öffentlicher Abfallwirtschaftsbetriebe.
            Es handelt sich dabei um eine Vorabinformation an alle Gemeinden, dass im Laufe des März 2023 ein Fragebogen vom Technischen Büro Hauer an alle Gemeinden geschickt werden wird. Mit diesem Fragebogen werden die Aufwendungen der Gemeinden für die Straßenreinigung erhoben.

            Hintergrund ist die EU-Einwegkunststoffrichtlinie (Single-use-plastic-directive) und deren Umsetzung, die eine erweiterte Verantwortung der Hersteller und Inverkehrsetzer von Einwegkunststoffprodukten (Plastikflaschen, Lebensmittelverpackungen) vorsieht und diese verpflichtet, jene Kosten zu ersetzen, die unter anderem den Gemeinden durch unachtsames Wegwerfen derartiger Abfälle (auf der Straße, Flur) entstehen („Littering“). Aber auch die Kosten für die Sammlung und Entsorgung derartiger Abfälle, die in „Mistkübeln“ landen, hat die Wirtschaft (anteilig) zu tragen.

            Downloads |  Infoschreiben

            Info Nr. 16-2023: Richtlinie Kommunalinvestitionsgesetz 2023 (KIG 2023)

            Im Anhang übermitteln wir Ihnen ein Informationsschreiben des Bundesministeriums für Finanzen sowie die Richtlinie gemäß § 2 Abs. 4 des Kommunalinvestitionsgesetzes 2023 („Durchführungsbestimmungen zum Kommunalinvestitionsgesetz 2023“) zu den Zweckzuschüssen gemäß § 2 (Energiesparmaßnahmen) und § 5 KIG 2023 (Investitionsprojekte).

            Downloads  |  Begleitschreiben BM für Finanzen   |   Durchführungsbestimmungen KIG

            Info Nr. 14-2023: Kommunale PV-Strategie (Oö. KPVs 1.0)

            Der Landesausschuss des OÖ Gemeindebundes hat auf Basis der PV-Strategie des Landes OÖ eine kommunale PV-Strategie (Oö. KPVS 1.0) erarbeitet und beschlossen, die wir Ihnen in der Beilage übermitteln dürfen.
            Wie Sie dem Dokument entnehmen können, handelt es sich dabei um die Version 1.0. Entsprechend den extrem dynamischen Entwicklungen gerade in diesem Bereich wird der OÖ Gemeindebund laufend Änderungen berücksichtigen und in die Oö. KPVS einarbeiten.
            Zum jetzigen Zeitpunkt fehlt es doch noch in manchen Bereichen an den erforderlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen. Sowohl Planungs- als auch Gesetzesgrundlagen müssen noch geschaffen und durchgesetzt werden. Bestehende Informationen müssen standardisiert und zusammengefasst werden, um eine solide Entscheidungsgrundlage für Ihre Entscheidungen auf der kommunalen Ebene zu bieten.
            Nicht zuletzt wird auch häufig die Kooperation über Gemeindegrenzen hinweg gerade in diesem so zukunftsentscheidenden Bereich erst vorbereitet werden müssen.
            Insgesamt ist es daher an der Zeit, in unseren Städten und Gemeinden die Weichenstellungen für die Energiewende, die ganz wesentlich auf der PV-Technologie aufbaut, vorzubereiten und einzuleiten. Dabei soll Ihnen die Oö. KPVS 1.0 eine Hilfestellung geben, die laufend weiterentwickelt wird.

            Downloads  |  OÖ KPVS

            Info Nr. 3-2023: Klarstellung Änderung GWG-Grenze

            In unserer Hotline-Info 4. Quartal 2022 wurde in Punkt 1.2 über die Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter informiert. Eine Klarstellung zur Änderung übermitteln wir im Anhang.

            Downloads  |  Klarstellung GWG

            Info Nr. 1-2023: Blaulichtversicherung

            Im Anhang übermitteln wir Ihnen ein gemeinsames Informationsschreiben des OÖ Gemeindebundes mit dem Oö. Landes-Feuerwehrverband und dem OÖ Städtebund zum Thema Blaulichtversicherung.

            Downloads  |  Blaulichtversicherung

            Hotline-Info Nr. 4-2022: 4. Quartal 2022

            Im Anhang übermitteln wir Ihnen die Hotline-Info für das 4. Quartal 2022 zu folgenden Themen:
            • Wissenswertes zum Jahreswechsel
            • Betrieb einer Photovoltaikanlage
            • Zeitraum für die Vornahme des Vorsteuerabzugs
            • Aufbewahrungspflicht von Belegen
            • Registrierkassen

            Downloads |  Hotline 4. Quartal 2022

            Hotline-Info Nr. 3-2022: 3. Quartal 2022

            Im Anhang übermitteln wir Ihnen die Hotline-Info für das 3. Quartal 2022 zu folgenden Themen:
            • Verzinsung von Umsatzsteuerguthaben bzw. -nachforderungen
            • Erneuerbare Energiegemeinschaften
            • Aktuelle Judikatur

            • Einheitlichkeit der Leistung bei Vermietung eines Gebäudekomplexes mit unterschiedlicher Nutzung (Verwaltung und Garage)
            • UST-liche Behandlung von Wertkarten für die Nutzung von verschiedenen Dienstleistungen
            • Zeitpunkt einer Umwidmung

            Downloads |  Hotline 3. Quartal 2022

            Info Nr. 43-2022: Baukostensteigerung – Checkliste

            Nachdem seit März 2021 weltweit quer durch alle Wirtschaftszweige hohe Preissteigerungen bei Geräten, Materialien und Rohstoffen zu beobachten sind und sich mit Beginn des Krieges in der Ukraine die Situation nochmals dramatisch verschärft hat, versuchen etliche beauftragte Unternehmen, diese Preissteigerungen ihren Auftraggebern zu überbinden.
            Als Hilfestellung insbesondere für Gemeinden, Städte und Kommunalunternehmen beim Umgang mit diesen Mehrkostenanforderungen hat der Vergaberechtsexperte Dr. Ralf Pock im Auftrag des Verbandes der Öffentlichen Wirtschaft und Gemeinwirtschaft Österreichs, des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes eine Checkliste samt Erläuterungen erstellt (siehe Beilagen).

            Downloads  |  Checkliste Preissteigerungen  |   Erläuterungen Preissteigerungen

            Hotline-Info Nr. 2-2022: 2. Quartal 2022

            Im Anhang übermitteln wir Ihnen die Hotline-Info für das 2. Quartal 2022 zu folgenden Themen:
            • Hinweise zur Gewinnermittlung körperschaftsteuerlich relevanter Betriebe gewerblicher Art
            • Neue Richtwerte für Vergleichsrechnung bei “historischen Gebäuden”
            • Anhebung der Verwaltungskostenpauschale
            • Coronabedingte Unterschreitung der Mindestmiete
            • Umsatzsteuerliche Behandlung von “Community Nursing”
            • Vorsteuerabzug für Leistungen aus der Errichtung einer kostenlos nutzbaren Touristenattraktion

            Downloads |  Hotline 2. Quartal 2022

            Info Nr. 26-2022: Kostenbeiträge für den lehrplanmäßig vorgesehenen Schwimmunterricht

            Wir haben den Erlass der Bildungsdirektion zum Betreff vom 11.4.2022, GZ: Präs/3a-23/0004-2022 dem Österreichischen Gemeindebund in Wien mit dem Ersuchen um rechtliche Beurteilung übermittelt. Der Österreichische Gemeindebund hat uns dazu wie folgt geantwortet:
            (Zitat)

            Wir haben uns mit dieser Sache schon im Jahr 2017 intensiv befasst und seitdem hat sich auch die Meinung und Rechtsansicht des Gemeindebundes zu diesem Thema nicht geändert (vgl. dazu https://kommunal.at/was-bedeutet-schulgeldfreiheit).

            Dabei ist eines zu dem Erlass schon festzuhalten: Wohl bewusst wird hier schlicht pauschal gesagt bzw. festgehalten, dass „die Gemeinden als Schulerhalter zahlungspflichtig sind und diese für die Deckung des sonstigen Sachaufwands zuständig sind. Darunter fallen auch die Kosten des Schwimmunterrichts“.
            Wenn schon die Gemeinden für zuständig erachtet werden – dann muss man hier aber klar differenzieren:
            • Nachdem der Lehrplan Vorgaben trifft, welche Unterrichtseinheiten stattzufinden haben, bzw. Vorgaben trifft, dass Schwimmunterricht abzuhalten ist, dann müssen diese Unterrichtseinheiten auch von Lehrpersonen bewerkstelligt werden (können).
            • Sollten daher zusätzliche Schwimmlehrer engagiert werden, weil etwa das Lehrpersonal nicht entsprechend ausgebildet ist etc., dann mag es zwar richtig sein, eigens Schwimmlehrer zu organisieren – aber hierfür sind keinesfalls die Gemeinden als (Pflicht-)Schulerhalter zuständig. Es handelt sich bei der Heranziehung von Schwimmlehrern weder um die „äußere Organisation“, noch um Hilfspersonal, noch um Infrastruktur – sondern um Unterricht und die Erfüllung des Lehrplans.
            • Wie im Artikel festgehalten, ist weder die Unterrichtsarbeit noch die Unterrichtsgestaltung Aufgabe des Schulerhalters, zudem muss für diese Aufgaben von Seiten des Bundes bzw. der Länder ausreichend und qualifiziertes Lehrpersonal bereitgestellt werden, damit der Lehrauftrag bzw. der verordnete Lehrplan erfüllt werden kann.
            Ganz klar sehen wir hier (Kosten für Schwimmlehrer) die Dienstgeber in der Pflicht bzw. jene, die für die Bereitstellung des Lehrpersonals zuständig sind (Länder bei Pflichtschulen). Auch der Bund ist in der Pflicht, etwa dann wenn es um die Planstellenvergaben geht – sollte es etwa zu wenig (ausreichend qualifizierte) Turnlehrer geben.
            Hinsichtlich der infrastrukturellen Erfordernissen sieht die Sache schon anders aus, wenngleich diese Frage nicht abschließend geklärt werden kann. In diesem Fall ist es eher noch argumentierbar, da die Gemeinden für die notwendigen Infrastrukturen zu sorgen haben. Die Gemeinden sind (klarerweise) nicht angehalten, eigens Schwimmbäder für den Unterricht zu bauen, wenn aber diese Infrastrukturen nicht vor Ort bereitstehen, ist es nicht ausgeschlossen, dass sie die Kosten für den Eintritt zu übernehmen haben. Diese Frage konnte bis dato nicht abschließend geklärt werden.
            (Zitat Ende)

             

            Hotline-Info Nr. 1-2022: 1. Quartal 2022

            Im Anhang übermitteln wir Ihnen die Hotline-Info für das 1. Quartal 2022 zu folgenden Themen:
            • Personalgestellung einer Gemeinde an den Hoheitsbereich einer anderen KöR
            • Parzellierung von Grundstücken
            • Werbungskostenpauschale für Gemeindemandatare
            • Spendenabsetzbarkeit im Zusammenhang mit Ukrainehilfe

            Downloads  |  Hotline 1. Quartal 2022

            Info Nr. 18-2022: Energiekosten explodieren, was tun? Das Portal Checkpoint.eco zeigt Lösungen auf

            Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister!
            Energie- und Heizkosten zu senken, ist eine der wichtigsten Herausforderungen der Zukunftsvorsorge, gerade auch in unseren Gemeinden.
            Der OÖ Gemeindebund ist zu diesem Thema gemeinsam mit Land OÖ, WKOÖ und Raiffeisen OÖ unser Partner bei der Aktion „www.checkpoint.eco“. Konkret handelt es sich um ein interaktives Beratungs-Portal von Energy Globe mit der für die Bürgerinnen und Bürger als Endkunden kostenlosen Möglichkeit, Online-Energie-Checks für ihre Häuser und Wohnungen durchzuführen. Das Portal ist ab heute, Montag, 28. März 2022, online.
            Interessierte Bürgerinnen und Bürger erfahren in einem Rundumangebot von Energiespartechnik über Förderung bis Finanzierung alles zur Frage, wie man seinen Energieverbrauch senken kann. Sie können den energetischen Ist-Zustand ihres Hauses oder ihrer Wohnung feststellen und online die Energiesparwirkung verschiedener Sanierungsmaßnahmen abfragen. Was bringt ein Fenster-Austausch, eine Dämmung der Außenwand oder die Dämmung der obersten Geschossdecke bis hin zum Austausch oder der Erneuerung der bestehenden Heizung.
            Dieses Instrument kann auch eine wesentliche Grundlage für die Umsetzung des EU-Energiekonzepts darstellen.
            Für die Gemeinde, die dieses Tool ihren Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung stellen möchte, ergeben sich folgende Kosten:
            Die ersten zwei Monate ab Freischaltung ist die Nutzung gratis. Dann kostet es für
            • Gemeinden bis 5.000 Einwohner pro 1.000 Einwohner und Monat € 30,00
            • Gemeinden von 5.000 bis 10.000 Einwohner pro 1.000 Einwohner und Monat € 25,00 und für
            • Gemeinden über 10.000 Einwohner pro 1.000 Einwohner und Monat € 20,00
            jeweils incl. Ust.
            Wenn Sie von diesem Angebot Gebrauch machen möchten, kann sich die Gemeinde auf www.checkpoint.eco präsentieren. Dazu ersuchen wir teilnehmende Gemeinden, ein Portrait-Foto und den Namen der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters sowie ein Willkommensstatement an office@checkpoint.eco zu senden.
            Alle, die dieses Angebot annehmen, erhalten mit unserem Newsletter in der Folge Werbesujets, wie Banner für die Website und Ihre Sozialen Medien, Plakate bzw. auch Pressetext-Vorschläge.
            Für Rückfragen stehen wir von Energy-Globe Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung (E-Mail: office@checkpoint.eco).

             

            Info Nr. 16-2022: Valorisierung der Gemeindearzttarife

            Aufgrund der Vereinbarung mit der Ärztekammer gelten ab 1. April folgende Tarife:
            • Totenbeschau ohne Herzschrittmacherentfernung € 60,71 (bisher € 57,82) zuzüglich amtliches Kilometergeld (Nachtzuschlag 22.00 bis 06.00 Uhr + 50 %)
            • Totenbeschau mit Herzschrittmacherentfernung € 97,48 (bisher € 92,84) zuzüglich amtliches Kilometergeld
            • Sachverständigentätigkeiten € 85,03 pro Stunde (bisher € 80,98) zuzüglich amtliches Kilometergeld
            • Einstellungsuntersuchungen € 47,39 (bisher € 45,13)

             

            Info Nr. 14-2022: Hangwasserkarte-Zugang für Gemeinden ohne GIS-System

            Das neu zur Verfügung gestellte Instrument der Hangwasserkarte konnte bisher von Gemeinden, die über kein GIS-System verfügen, nicht genutzt werden. Erfreulicher Weise hat die Doris Systemgruppe beim Amt der Oö. Landesregierung unserem Ersuchen um eine Lösung dieses Problems rasch entsprochen, wofür wir uns herzlich bedanken.

            Für die Gemeinden als wichtige Kooperationspartner und um den betroffenen Gemeinden zusätzliche Implementierungskosten für einen weiteren GIS-Viewer zu ersparen, haben HR DI Pfleger und seine Mitarbeiter eine Zwischenlösung gesucht und auch gefunden. Es freut uns, dass es ihnen so kurzfristig gelungen ist, die detaillierte Hangwasserhinweiskarte nun für die Gemeinden im bislang genutzten DORIS WebGIS anzuzeigen. Diesen Zugang kennen die Gemeinden schon seit vielen Jahren und es bestehen bereits personalisierte Zugänge über das standardisierte PVP.

            Wieder einmal ein Beispiel der ausgezeichneten Zusammenarbeit zwischen DORIS und unseren Gemeinden.

             

            Hotline-Info Nr. 4-2021: 4. Quartal 2021

            Im Anhang übermitteln wir Ihnen die Hotline-Info für das 4. Quartal 2021 zu folgenden Themen:
            • Auslaufen des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 5 %
            • Coronabedingte Unterschreitung der Mindestmiete bzw der notwendigen Mindesteinnahmen bei Betrieben gewerblicher Art
            • Homeoffice-Paket
            • Werbungskosten für Politiker
            • Update: Neuerungen im Bereich des Versandhandels
            • Aktuelle Judikatur

            Downloads  |  Hotline 4.Quartal 2021    |

            Hotline-Info Nr. 3-2021: 3. Quartal 2021

            Im Anhang übermitteln wir Ihnen die Hotline-Info für das 3. Quartal 2021 zu folgenden Themen:
            • Befreiung von der Immobilienertragsteuer bei behördlichen Maßnahmen
            • Steuerliche Besonderheiten im Zusammenhang mit Elektromobilität
            • Eckpunkte der geplanten Steuerreform
            • Erstreckung der Firmenbuchfristen

            Downloads | Hotline 3.Quartal 2021

            Info Nr. 55-2021: Mustervertrag für die Kindergartenkinderbeförderung: gemeinsame Aussendung mit der WKO

            Wir freuen uns sehr, Sie in einer gemeinsamen Aussendung zwischen WKO und dem OÖ Gemeindebund über eine Einigung zur Neufassung der Verträge und Anpassung der Entgelte für die Beförderung von Kindergartenkindern informieren zu können. Wir haben uns gemeinsam darauf verständigt, mit einer notwendigen Entgelt-Anpassung dem hohen Zeitaufwand bei der Beförderung von Kindergartenkindern Rechnung zu tragen. In diesem Sinne konnte Einigung darüber erzielt werden, dass die Entgelte für die Beförderung von Kindergartenkindern um mindestens 10 % über jenen in der Schülerbeförderung angesiedelt sein sollen. Damit soll eine Abgeltung dafür geschaffen werden, dass in vielen Fällen Hausabholungen durchgeführt werden, die einen hohen Zeitaufwand verursachen und daher die Kilometerleistung pro Stunde im Vergleich zur Schülerbeförderung deutlich geringer ist. Leider verfügen wir noch nicht über eine vom Familienministerium bestätigte Tariftabelle in der Schülerbeförderung im Gelegenheitsverkehr; diese wurde uns allerdings für Anfang Oktober versprochen.
            Wir haben dieses Verhandlungsergebnis in die Neugestaltung eines „Mustervertrages zur Beförderung von Kindergartenkindern mit PKW und/oder Omnibussen“ einfließen lassen, den wir dieser Aussendung, die sowohl an die oö Gemeinden als auch an die Unternehmen ergeht, gerne beilegen. Hierin wird unter anderem auch eine Regelung für allfällige Stillstände getroffen, die nicht von den Unternehmen verursacht sind: in diesem Fall sind künftig 30 % der ansonsten anfallenden vertraglichen Leistung zu vergüten. Ebenso wird durch diesen Mustervertrag klargelegt, dass die Vergütung/Abrechnung nach dem zu Beginn des Kindergartenjahres einvernehmlich zu erstellenden Wageneinsatzplans zu erfolgen hat.
            Darüber hinaus werden jene Themenbereiche in einem sogenannten „Sideletter“ festgehalten, die nicht in allen Fällen zur Anwendung gelangen und jedenfalls des Einvernehmens zwischen Unternehmen und Gemeinden bedürfen. Hierzu zählt beispielsweise die Vergütungsregelung im Falle eines notwendigen Einsatzes von Allradfahrzeugen. Gerne stellen wir Ihnen diesen Sideletter, der den Mustervertrag bei Bedarf ergänzt, zu Ihrer Information zur Verfügung.
            Diese Information über die neuen Vertragsbedingungen sowie den Mustervertrag samt Sideletter ergeht zeitgleich sowohl an alle UnternehmerInnen als auch an alle oö Gemeinden. Abschließend dürfen wir auf die Vereinbarung zwischen dem Gemeindebund und den Fachgruppen der WKO hinweisen, dass die neuen Durchführungs- und Entgeltbestimmungen mit Kindergartenjahr 2021/2022 zwischen Gemeinden und Unternehmen zur Anwendung kommen sollen.

            Downloads  |  Mustervertrag KIGA   |   Sideletter Kindergartenbeförderung

            Hotline-Info Nr. 2-2021: 2. Quartal 2021

            Im Anhang übermitteln wir Ihnen die Hotline-Info für das 2. Quartal 2021 zu folgenden Themen:
            • Neuerungen im Bereich des Versandhandels
            • Körperschaftsteuererklärungspflicht bei BgA: Update der Finanzverwaltung
            • Coronabedingte Unterschreitung der Mindestmiete: Verlängerung der BMF-Auffassung
            • Umsatzsteuer von 5 %: Überblick zur aktuellen Rechtslage

            Downloads  |  Hotline 2.Quartal 2021

            Info Nr. 29-2021: Abführen von Gebühren gemäß Gebührengesetz 1957

            Aufgrund eines Missverständnisses überweisen Gemeinden seit der Information zur neuen Bezeichnung des Kontoinhabers offenbar auch Rechtsgeschäftsgebühren insb für Bestandverträge gemäß § 33 Tarifpost 5 Gebührengesetz (GebG) 1957 auf das Konto für feste Gebühren (IBAN: AT56 0100 0000 0580 4713). Dies ist nicht korrekt. Dazu gibt es nun folgende Klarstellung des BMF:

            • Entrichtung der festen Gebühren gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 GebG
            Behörden sind gem. § 3 Abs. 2 Z 2 GebG verpflichtet, die von Ihnen vereinnahmten festen Gebühren bis zum 15. Tag des auf ein Kalendervierteljahr folgenden Monats an das Finanzamt Österreich abzuführen. Dafür sind folgende Kontodaten zu verwenden:

            Finanzamt Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten
            Bankverbindung: BAWAG P.S.K.
            IBAN: AT56 0100 0000 0580 4713
            BIC: BUNDATWW

            Als Verwendungszweck ist „Gebühren nach § 3 Abs. 2 Z 2 GebG“ anzugeben. Als Zeitraum ist das jeweilige Quartal, für das die Abfuhr erfolgt, anzuführen. Für die Überweisung ist nicht die Funktion „Finanzamtszahlung“ zu verwenden. Eine Steuernummer soll und darf nicht angegeben werden.

            • Entrichtung der Rechtsgeschäftsgebühren für Bestandverträge durch den Bestandgeber gemäß § 33 TP 5 Abs. 5 Z 1 GebG
            Gemeinden können auch dann zur Selbstberechnung und Entrichtung von Gebühren verpflichtet sein, wenn sie als Bestandgeber auftreten. In diesen Fällen ist die Rechtsgeschäftsgebühr für Bestandverträge gemäß § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1 Gebührengesetz selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich zu entrichten. Dafür sind folgende Kontodaten zu verwenden:

            Finanzamt Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten
            Bankverbindung: BAWAG P.S.K.
            IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109
            BIC: BUNDATWW

            Um eine korrekte Verrechnung der Zahlung zu gewährleisten, sind die Steuernummer des Bestandgebers sowie der Verwendungszweck anzugeben. Als Verrechnungsweisung sind die Abgabenart (AA) „Gebühren – Bestandverträge (GBB)“, der Abgabenzeitraum (MMJJJJ), das ist jener Monat in dem die Abgabenschuld entstanden ist, und der Betrag anzugeben.

            • Entrichtung der Rechtsgeschäftsgebühren für Bestandverträge gemäß § 33 TP 5 Abs. 5 Z 5 GebG durch Gemeinden, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Bestandverträgen gehört
            Gemeinden, zu deren Geschäftstätigkeit laufend der Abschluss von Bestandverträgen gehört, sind dazu verpflichtet, die Bestandvertragsgebühr selbst zu berechnen und Aufschreibungslisten zu führen. Die Gebühr ist bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich zu entrichten. Dafür sind folgende Kontodaten zu verwenden:

            Finanzamt Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten
            Bankverbindung: BAWAG P.S.K.
            IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109
            BIC: BUNDATWW

            Um eine korrekte Verrechnung der Zahlung zu gewährleisten, sind die Steuernummer des Bestandgebers sowie der Verwendungszweck anzugeben. Als Verrechnungsweisung sind die Abgabenart (AA) „Gebühren – Bestandverträge Journal (GBJ)“, der Abgabenzeitraum (MMJJJJ), das ist jener Monat in dem die Abgabenschuld entstanden ist, und der Betrag anzugeben.

            • Entrichtung der Rechtsgeschäftsgebühren gemäß § 3 Abs. 4 GebG durch Gemeinden, die in ihrem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte (insb Dienstbarkeiten) abschließen
            Gemeinden, die in ihrem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte (insb Dienstbarkeiten) abschließen, sind nach einer Bewilligung durch das Finanzamt Österreich befugt, die Rechtsgeschäftsgebühren für diese Rechtsgeschäfte selbst zu berechnen, Aufschreibungslisten zu führen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das Finanzamt Österreich zu entrichten. Dafür sind folgende Kontodaten zu verwenden:

            Finanzamt Österreich – Dienststelle Sonderzuständigkeiten
            Bankverbindung: BAWAG P.S.K.
            IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109
            BIC: BUNDATWW

            Um eine korrekte Verrechnung der Zahlung zu gewährleisten, sind die Steuernummer des Gebührenschuldner, der in seinem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließt, sowie der Verwendungszweck anzugeben. Als Verrechnungsweisung sind die Abgabenart (AA) „Gebühren – Bestandverträge Journal (GBJ)“, der Abgabenzeitraum (MMJJJJ), das ist jener Monat in dem die Abgabenschuld entstanden ist, und der Betrag anzugeben.

             

            Hotline-Info Nr. 1-2021: 1. Quartal 2021

            Im Anhang übermitteln wir Ihnen die Hotline-Info für das 1. Quartal 2021 zu folgenden Themen:
            • Covid-19 Fördermöglichkeiten für Gebietskörperschaften
            • Elektrizitätsabgabegesetz-Umsetzungsverordnung
            • Steuererklärungspflicht bei KöSt-BgA
            • Erklärung der Immobilienertragsteuer

            Downloads |  Hotline 1. Quartal 2021

            Info Nr. 27-2021: Unberechtigte Verwendung des Gemeindewappens

            Wir haben von Gemeinden erfahren, dass offenbar im Internet und/oder über Facebook von Firmen Jacken und T-Shirts mit aufgedruckten Gemeindewappen zum Kauf angeboten werden.
            Liegt für derartige Anpreisungen keine zuvorige Anzeige gegenüber der betreffenden Gemeinde vor, so werden diese in aller Regel auf Grundlage des § 4a (3) Z 2 1. Halb-satz Oö. GemO 1990 vom Gemeindevorstand/Stadtrat bescheidmäßig zu untersagen sein.
            Erst wenn diese Untersagung in Rechtskraft erwachsen ist, bestünde in weiterer Folge die Möglichkeit einer Verwaltungsstrafe durch die Bezirksverwaltungsbehörde, falls das Gemeindewappen dann trotz Untersagung weiterverwendet wird (§ 4a Abs. 4 Oö. GemO 1990).

             

            Info Nr. 17-2021: Elektronische Aktenvorlage an das Landesverwaltungsgericht OÖ

            Die Abteilung Informationstechnologie des Amtes der Oö. Landesregierung hat für die elektronische Aktenvorlage an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eine IT-Anwendung entwickelt, die nunmehr auch den oberösterreichischen Gemeinden zur Verfügung steht. Damit können die Gemeinden, im Fall eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Akten elektronisch vorzulegen.
            Die Anwendung AVL ist für die oö. Gemeinden über das Stammportal verfügbar. Jeder Portalverbund-Administrator sieht im Stammportal die Berechtigungseinheit „AVL“. Er oder sie kann die zugriffsberechtigten User wie üblich zu dieser Berechtigungseinheit zuordnen. Sollten Sie zur Zuordnung im Stammportal Fragen haben, wenden Sie sich bitte an ihren EDV-Dienstleister.
            Im Anhang übermitteln wir dazu ein Handbuch, in dem die Funktionsweise für den Bereich „Upload“ näher erläutert wird.

            Downloads  |  Handbuch

            Info Nr. 15-2021: Valorisierung der mit der Ärztekammer vereinbarten Tarife

            Aufgrund der Vereinbarung mit der Ärztekammer gelten ab 1. April folgende Tarife:
            • Totenbeschau ohne Herzschrittmacherentfernung € 57,82 (bisher € 57,36) zuzüglich amtliches Kilometergeld (Nachtzuschlag 22.00 bis 06.00 Uhr + 50 %)
            • Totenbeschau mit Herzschrittmacherentfernung € 92,84 (bisher € 92,10) zuzüglich amtliches Kilometergeld
            • Sachverständigentätigkeiten € 80,98 pro Stunde (bisher € 80,34) zuzüglich amtliches Kilometergeld
            • Einstellungsuntersuchungen € 45,13 (bisher € 44,77)

             

            Info Nr. 13-2021: Richtlinien für die Digitalisierungsförderung in Pflichtschulen

            Im Anhang übermitteln wir die Richtlinien für die Digitalisierungsförderung in Pflichtschulen zur Information.

            Downloads  |  Richtlinien

            Info Nr. 2-2021: ROG-Novelle 2021: Änderungen Aufschließungs- und Erhaltungsbeiträge

            Mit 01.01.2021 ist die Oö. ROG-Novelle 2021 in Kraft getreten und damit haben sich unter anderem einige Änderungen im Zusammenhang mit Aufschließungs- und Erhaltungsbeiträgen ergeben, wozu wir gesondert informieren möchten:
            Hinzuweisen ist auf die Anpassung in § 25 Abs. 4 Oö. ROG 1994, wonach in Reaktion auf die Entscheidung des Oö. LVwG (LVwG-151422/7/R/K/JK-151423/2 vom 29.06.2018) eine wichtige Klarstellung erfolgte. So ist das Kriterium der selbstständigen Bebaubarkeit eines noch nicht vermessenen Baulandteilgrundstücks nunmehr auch dann erfüllt, wenn sich – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – die Grenzen des möglichen Bauplatzes (noch) nicht zur Gänze mit den Grundstücksgrenzen im Sinn des § 5 Abs. 5 Oö. BauO 1994 decken.
            Ergänzend wurde in § 28 Abs. 3 Oö. ROG 1994 die Ermächtigung geschaffen, dass Gemeinden durch Beschluss des Gemeinderats in Form einer Verordnung für das gesamte Gemeindegebiet über die gesetzlichen Beträge hinaus den Erhaltungsbeitrag für die Aufschließung durch eine Abwasserentsorgungsanlage bzw. eine Wasserversorgungsanlage jeweils bis zum Doppelten pro Quadratmeter anheben können, sofern dies zur Deckung der tatsächlich anfallenden Erhaltungskosten bzw. aus Gründen der Baulandmobilisierung erforderlich ist.

            Zu dieser neuen Möglichkeiten der Erhöhung des Erhaltungsbeitrags ist auf einige wichtige Punkte hinzuweisen:

            • Der Erhaltungsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Der Abgabenanspruch entsteht erstmals zu Beginn des fünften Jahres nach der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrags und danach jährlich, jeweils zu Jahresbeginn. Das Entstehen richtet sich dabei jeweils nach den am Jahresbeginn gegebenen Verhältnissen (unbebautes, aufgeschlossenes Grundstück, Baulandwidmung, Einheitssatz). Folglich sind die durch Verordnung des Gemeinderates erhöhten Beitragssätze auch (erst) mit dem auf das Inkrafttreten der Erhöhungs-Verordnung folgenden 01.01. anzuwenden.

            • Der Erhaltungsbeitrag ist als „jährlich zu entrichtende“ Abgabe einmal mit Bescheid vorzuschreiben. Die Rechtswirkungen eines solchen „pro-futuro-(Dauer-)Bescheids“ enden der höchstgerichtlichen Judikatur zufolge jedenfalls in dem Zeitpunkt, in dem sich die für die Abgabenpflicht relevanten Verhältnisse ändern (vgl. dazu etwa VwGH 05.04.2001, 98/15/0149). Es ist daher bei einer Erhöhung in jedem Fall ein neuer Bescheid zu erlassen.

            • Die Erhöhung des Erhaltungsbeitrags ist zulässig, sofern dies zur Deckung der tatsächlich anfallenden Erhaltungskosten bzw. aus Gründen der Baulandmobilisierung erforderlich ist. Diese Anhebung erfordert daher in jedem Fall eine umfassende Auseinandersetzung mit den örtlichen Gegebenheiten und eine ausführliche sowie sachlich nachvollziehbare Begründung durch den Verordnungsgeber. Die Erhöhung bloß mit der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts zu begründen, würde diesem Begründungsbedarf nicht gerecht und wäre unzureichend. In diesem Fall würde es deshalb auch zu keinem positiven Abschluss des Verordnungsprüfungsverfahrens kommen.

            Aufgabe des Verordnungsgebers wird es daher (allenfalls unter Beiziehung des Ortsplaners) sein, den Baulandbedarf bzw. den erhöhten Baulandbedarf zu erheben sowie die zur Deckung dieses Bedarfs vorhandenen, jedoch nicht verfügbaren Baulandreserven zu ermitteln. Auch die anfallenden (erhöhten) Kosten, die der Gemeinde durch die Nichtbebauung für die Erhaltung der Infrastruktur entstehen, sind nachvollziehbar und schlüssig zu begründen. In die Ermittlung dieses Kostenaufwands könnten etwa die geografische Lage oder Besonderheit der Örtlichkeit einfließen; entgangene Gebühreneinnahmen durch Hortung und Nichtbebauung der Grundstücke; das Erfordernis der Neuwidmung wertvoller Grünlandflächen und die dadurch mit hohem Kostenaufwand verbundene Erschließung durch Kanal- und Wasserinfrastruktur; etc..
            Im zugehörigen Ausschussbericht (Beilage 1475/2020, XXVIII GP) wird weiters auf die Angemessenheit der Erhöhung Bezug genommen. Es bedarf daher auch das Ausmaß der Erhöhung und damit das Verhältnis der Anhebung des Erhaltungsbeitrags bis zur etwaigen Ausschöpfung des Doppelten der Quadratmetergebühr einer schlüssigen Begründung. Eine nicht näher begründete Erhöhung auf das Maximalausmaß ist nicht zulässig.

            • Im Anhang zu dieser Information übermitteln wir einen – mit der Aufsichtsbehörde abgestimmten – Entwurf einer Verordnung zur Erhöhung des Erhaltungsbeitrags. Im Hinblick darauf, dass es sich um einen Jahresbeitrag handelt, soll das Inkrafttreten mit 01.01. festgesetzt werden. Um ein Inkrafttreten zu diesem Zeitpunkt zu gewährleisten, ist in jedem Fall auf eine zeitgerechte Beschlussfassung und ordnungsgemäße Kundmachung gemäß § 94 Abs. 2 Oö. GemO 1994 zu achten.

            Eine weitere Änderung des Oö. ROG 1994 betrifft § 28 Abs. 4 Oö. ROG 1994, wonach im Fall der Änderung der Leistungsvoraussetzungen gemäß § 26 Abs. 7 leg.cit. zukünftig nur mehr eine Rückerstattung des Aufschließungsbeitrags, jedoch nicht mehr (auch) des Erhaltungsbeitrags vorzunehmen ist.
            Abschließend möchten wir darauf hinweisen, dass obige Ausführungen allesamt bereits mit der Aufsichtsbehörde abgestimmt wurden bzw. die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde wiedergeben.

            Downloads  |  Muster Erhaltungsbeitrag Erhöhung

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